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Satzung

Verabschiedet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Talentetausch - Region Grafing (TTG) am 28.02.2011

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.02.2016 und am 24.02.2018

Redaktionelle Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2019

Geändert durch Mitgliederentscheid vom 21.11.2020

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2023


Präambel
Der Talentetausch-Region Grafing (TTG) versteht sich als Verein von Bürgerinnen und Bürgern, die sich demokratisch und eigenverantwortlich organisieren. Wir sind eine gemeinnützige Selbsthilfeinitiative, in der wir in nachbarschaftlichen Netzen Talente, Fertigkeiten, Kenntnisse, Hilfe, Leistungen und Sachen austauschen sowie uns untereinander Gegenstände des täglichen Bedarfs ausleihen und mit einer Zeiteinheit verrechnen. Wir verstehen uns als Verein für organisierte Nachbarschaftshilfe.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Talentetausch-Region Grafing
abgekürzt: TTG
Sitz des Vereins ist
c/o Familien- und BürgerZentrum Grafing e.V.
Münchener Str. 12
85567 Grafing

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, in der Regel von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, d.h. vom 31.01. des Vorjahres bis zum 31.01. des laufenden Jahres.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Talentetausch-Region Grafing (TTG)
(1) Der Talentetausch-Region Grafing (TTG) versteht sich als organisierte Nachbarschaftshilfe. Das Tauschen von Talenten und Sachen erfolgt ausschließlich als Zeitgutschrift für den geleisteten Aufwand und nicht als Geldäquivalent. Tauschleistungen können nicht durch Geld abgegolten werden.
(2) Wir sind nach außen und innen parteipolitisch, weltanschaulich und politisch ungebunden und wenfden uns gegen jegliche Ausnutzung des Tauschsystems, gegen Gängelei und autoritäre Verhaltensweisen und wollen keine Eingriffe in unsere Persönlichkeitsrechte.
(3) Wir betrachten uns als Freundeskreis, in dem verantwortungsvoller und solidarischer Umgang miteinander selbstverständlich ist. Dabei streben wir eine ganzheitliche, ökologische Orientierung an und setzen uns für Umweltschutz und Recycling ein.
(4) Alle TTG-Mitglieder haben die Möglichkeit, zusammen mit der TTG-Leitung, über Grundsätze und Ziele zu diskutieren, Ideen zur Weiterentwicklung einzubringen und über Neues mit zu entscheiden.
Wir wollen damit . . .
- eine neue Kultur des Gebens und Nehmens aufbauen,
- eigenverantwortliches, solidarisches und kommunikatives Handeln unterstützen,
- soziale Netze und Nachbarschaft fördern,
- mehr Unabhängigkeit vom Arbeits- und Geldmarkt erlangen,
- eine gerechtere Verteilung von Arbeit und Werten erlangen,
- alternatives Wirtschaften testen, neue Arbeitsformen erproben und ökonomisches Umdenken anregen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Teilnehmen kann jede/r, der/die eine Begabung, eine Fähigkeit oder Sache im Talentetausch-Region Grafing (TTG) einsetzen möchte. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Teilnahme an einer Informationsveranstaltung oder einem Markttreffen, mit dem verbindlichen Unterzeichnen der Teilnahmeerklärung, und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags und einer einmaligen Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird jeweils von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.
(2) Die parallele Mitgliedschaft in anderen Tauschkreisen ist ausgeschlossen.
(3) Selbstständige, Gewerbe oder Firmen können nicht in ihrer juristischen Funktion als Gewerbetreibende, Selbstständige etc. Mitglied im TTG werden. Sie können jedoch als nicht juristische Person, wie jeder andere Bürger auch, persönlich dem TTG beitreten.
§3a) Persönliches (ordentliches) Mitglied
Teilnehmen kann jede Person ab dem vollendeten 13. Lebensjahr. Die Teilnahme nicht vollgeschäftsfähiger Jugendlicher bedarf der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
Jedes persönliche (ordentliche) Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat eine Stimme. Nicht vollgeschäftsfähige Jugendliche haben kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§3b) Gemeinnützige Gruppen, Vereine und Organisationen
Gemeinnützige Gruppen, Vereine und Organisationen können Mitglied im TTG werden. Sie dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber dort kein Stimmrecht.
§3c) Fördermitglied
Fördermitglieder unterstützen den Verein. Sie haben kein Tauschkonto, erhalten die Marktzeitung zur Information und dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber dort kein Stimmrecht.
§3d) ruhende Mitgliedschaft
Unter bestimmten Umständen und auf Antrag kann ein TTG-Mitglied seine Mitgliedschaft im TTG ruhen lassen. Das Mitglied ist dann vom aktiven Tauschen ausgeschlossen, zahlt keinen Mitgliedsbeitrag und hat auch auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die ruhende Mitgliedschaft kann frühestens nach einem Jahr ordentlicher Mitgliedschaft beantragt werden. Sie ist begrenzt auf maximal zwei Geschäftsjahre in Folge und kann nicht verlängert werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist ohne Begründung, förmlich und schriftlich zusammen mit dem Tauschheft bei der TTG-Leitung abzugeben.
(2) Beim Austritt aus dem TTG sollte ein ausgeglichenes Tauschkonto vorliegen. Kann der Kontostand nicht ausgeglichen werden, entfallen die positiven Salden zu Gunsten des TTG. Negative Salden sind entsprechend auszugleichen (Hilfestellung ist jederzeit möglich). Eine Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen ist nicht möglich.
(3) Bei Übertritt in einen anderen Tauschkreis kann, sofern der neue Tauschkreis dem zustimmt, der bestehende Kontostand ganz oder teilweise mit dem neuen Tauschkreis verrechnet werden.
(4) Bei einem schwerwiegenden Verstoß eines TTG-Mitgliedes gegen die Satzung und/oder die Regeln kann es durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung vom TTG ausgeschlossen werden.
(5) Wer mehr als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat, kann durch die TTG-Leitung formlos aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedem Mitglied im Talentetausch-Region Grafing (TTG) wird in einer Datenbank ein Konto eingerichtet auf das alle Tauschvorgänge gebucht werden. Jedes Mitglied erhält für sein Tauschkonto ein Tauschheft, in dem von ihm alle Tauschvorgänge eigenverantwortlich eingetragen werden. Das Tauschheft muss zum Ende eines Tauschjahres bei der TTG-Leitung abgegeben werden. Es wird dann von der TTG-Leitung geprüft, gebucht und nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags verlängert. Das Tauschheft ist Eigentum des TTG und muss bei Austritt an die TTG-Leitung zurückgegeben werden.
(2) Die TTG-Mitglieder haben einen Anspruch auf kostenfreie Veröffentlichung ihrer Angebote und Gesuche in der Marktzeitung, per Emailverteiler und auf den Markttreffen des TTG. Die Marktzeitung wird kostenfrei an die TTG-Mitglieder ausgegeben.
(3) Die TTG-Mitglieder sind für eine evtl. Besteuerung und/oder Sozialversicherungspflicht ihrer Tauschvorgänge selbst verantwortlich. Der TTG bzw. die TTG-Leitung ist weder befugt noch verpflichtet, dem Finanzamt Angaben zu machen oder in dessen Namen Steuern und/oder Gebühren einzuziehen.
(4) Jedes ordentliche TTG-Mitglied hat das Recht auf der Mitgliederversammlung sich in die Organe des TTG wählen zu lassen. Es kann aber immer nur in ein Organ gewählt werden.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich Abrechnung oder sonstiger Probleme hat jedes Mitglied das Recht, dass die TTG-Leitung gemeinsam mit den betroffenen Mitgliedern eine Schiedsgruppe einsetzt, die vermittelnd darüber entscheidet.

§ 6 Beiträge
(1) Von den TTG-Mitgliedern wird je Tauschkonto ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beiträge sind unabhängig von der Anzahl der Tauschvorgänge und werden bei Heftabschluss jeweils für das kommende Tauschjahr im Voraus fällig.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag kann wahlweise ganz in Zeitpunkten oder anteilig in Zeitpunkten und Geldwährung oder ganz in Geldwährung abgegolten werden. Näheres dazu bestimmt die TTG-Leitung auf der Basis des Kassenbestands.
(4) Familien und Lebensgemeinschaften können auf Wunsch ein gemeinsames Tauschkonto (Partnerkonto) erhalten.
(5) Gemeinnützige Gruppen, Vereine und Organisationen sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
(6) Fördermitglieder zahlen einen freiwilligen Beitrag in Geldwährung.
(7) Neumitglieder zahlen zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr. Dafür entfällt im Aufnahmejahr der Beitragsanteil in Zeitpunkten. Bei Neumitgliedern, die nach dem 30.09. in den TTG eintreten, reduziert sich zusätzlich der Beitragsanteil in Geldwährung anteilig.
(8) Neumitglieder, die nach dem 31.10. in den TTG eintreten, zahlen nur noch die einmalige Aufnahmegebühr im Aufnahmejahr. Der volle Mitgliedsbeitrag in Geldwährung wird dann auf das Folgejahr angerechnet. Der Beitragsanteil in Zeitpunkten im Aufnahme- und im Folgejahr entfällt.

§ 7 Organe des Talentetausch-Region Grafing (TTG)
Die Organe des Talentetausch-Region Grafing (TTG) sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand / TTG-Leitung - die Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Talentetausch-Region Grafing (TTG). Sie wird einmal im Jahr durch die TTG-Leitung einberufen.
(2) Auf der Mitgliederversammlung entscheiden alle anwesenden stimmberechtigten TTG-Mitglieder über die gemeinsamen Tauschregeln, über Inhalte und Ziele und über den gemeinsamen Haushalt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher. Sofern ein Mitglied sein Einverständnis gegeben hat, erfolgt der Versand der Einladung per E-Mail statt durch einfachen Brief.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 10% der stimmberechtigten TTG-Mitglieder anwesend sind.
(5) Kommt bei der ordentlichen Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zusammen, so ist der Vorstand verpflichtet, spätestens nach zwei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, bei der nur die gesetzliche Beschlussfähigkeit (ohne Mindestanzahl) einzuhalten ist. Die Einladung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch zeitgleich mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung versandt werden.
(6) Auf Antrag der TTG-Leitung oder von einem Viertel der stimmberechtigten TTG-Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Höhe der Aufnahmegebühr und legt die Höhe des Mitgliedsbeitrags im kommenden Geschäftsjahr fest.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die TTG-Leitung jeweils für ein Jahr.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zwei Kassenprüfer jeweils für ein Jahr. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Entlastung der TTG-Leitung. Der TTG verzichtet damit auf Schadensersatzansprüche gegenüber den Leitungsmitgliedern, die auf Basis der vorher abgegebenen Rechenschaftsberichte bekannt sein könnten.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle TTG-Mitglieder bindend.

§ 8a Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit (Briefwahlprinzip)
(1) Wenn aufgrund von behördlichen Einschränkungen die Mitgliederversammlung mit persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder nicht ordnungsgemäß oder nur mit Einschränkungen durchgeführt werden darf, kann die TTG-Leitung den Mitgliedern es ermöglichen, ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort ihre Abstimmung zu Anträgen und Wahl schriftlich abzugeben (Briefwahlprinzip).
(2) Die Entscheidung der TTG-Leitung zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit und der verbindliche Abgabetermin (Posteingang am Wahlort) sind mindestens acht Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Anträge und Wahlvorschläge sind mindestens sechs Wochen vor dem verbindlichen Abgabetermin bei der TTG-Leitung schriftlich einzureichen.
(4) Die Versendung der Abstimmungsunterlagen (Anträge und Wahlvorschläge) erfolgt schriftlich durch einfachen Brief mindestens zwei Wochen vor dem verbindlichen Abgabetermin.
(5) Das Ergebnis von Abstimmungen und der Wahl ist von mindestens zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht der TTG-Leitung angehören (z.B. den Kassenprüfern), zu prüfen und schriftlich zu protokollieren.
(6) Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Entscheidung in Schriftform abgegeben hat und der Beschluss mit der gemäß Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(7) Ansonsten gelten die Regelungen für die Mitgliederversammlung gemäß § 8.

§ 8b Mitgliederentscheid
(1) Die TTG-Leitung ist berechtigt zu einem einzelnen, konkreten Thema einen schriftlichen Mitgliederentscheid als Ersatz für eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
(2) Die Versendung der Abstimmungsunterlagen erfolgt schriftlich durch einfachen Brief mindestens zwei Wochen vor dem verbindlichen Abgabetermin.
(3) Das Ergebnis des Mitgliederentscheids ist von mindestens zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht der TTG-Leitung angehören (z.B. den Kassenprüfern), zu prüfen und schriftlich zu protokollieren.
(4) Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Entscheidung in Schriftform abgegeben hat und der Beschluss mit der gemäß Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 9 Vorstand / TTG-Leitung
(1) Der Vorstand des Talentetausch – Region Grafing (TTG) (auch TTG-Leitung genannt) besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Alle durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und können die jeweiligen Aufgaben wie Kassenwart, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederbetreuung, EDV etc. unter sich aufteilen. Sollte das von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsgremium einen Vorsitzenden benennen, darf dieser nicht gleichzeitig das Amt des Kassenwarts ausüben.
(2) Die TTG - Leitung vertritt den Verein nach außen, Dritten gegenüber und hat umfassende Handlungsvollmacht. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Wenn ein Vorstandsmitglied bevollmächtigt wird, den Verein in einer bestimmten Angelegenheit allein zu vertreten, bedarf es der einfachen Mehrheit durch das Vorstandsgremium. Es gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen bzw. Vereinfachungen:

a) Grundstücksgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
b) Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 500 € können durch ein Leitungsmitglied getätigt werden.
c) Rechtsgeschäfte von über 500 € bis zu einem Geschäftswert von 1.000 € können nur durch zwei Leitungsmitglieder getätigt werden.
d) Rechtsgeschäfte über einen Geschäftswert von 1.000 € bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des gesamten Vorstandes. Das gilt auch für Dauerschuldverhältnisse, wie Mieten, Leasing, etc.deren Jahresgesamtwert 1.000 € übersteigen.
e) Spekulationsgeschäfte und Kreditaufnahmen (mit Ausnahme von Leasing gem. 9.3.d.) sind generell ausgeschlossen.

(3) Scheidet ein Leitungsmitglied während des Geschäftsjahres aus, können die verbleibenden Leitungsmitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres die Leitung alleine ausführen oder ersatzweise andere Mitglieder beiordnen.
(4) Die TTG - Leitung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Leitungsmitglieder anwesend sind. Jedes Leitungsmitglied hat nur ein Stimmrecht. Die Beschlüsse der TTG - Leitung sind bindend.
(5) Die TTG - Leitung ist die zentrale Anlaufstelle. Sie erteilt Auskünfte, nimmt schriftliche Angebote, Gesuche und Änderungswünsche entgegen. Sie gibt regelmäßig die Marktzeitung heraus und erledigt die Verwaltungsarbeiten.
(6) Die TTG - Leitung organisiert die Öffentlichkeitsarbeit, gibt Pressemitteilungen heraus und ist offizieller Veranstaltungsleiter bei allen TTG - Veranstaltungen.
(7) Zu den Aufgaben der TTG - Leitung gehört auch die regelmäßige Kontaktpflege zu anderen Tauschkreisen und die Teilnahme an regionalen und überregionalen Treffen.
(8) Die Mitglieder der TTG - Leitung arbeiten ehrenamtlich. Sie sind berechtigt, ihre nachgewiesenen Aufwendungen abzurechnen.
(9) Die TTG - Leitung behält sich vor, unseren Regeln widersprechende Buchungen zu korrigieren. Einträge in der Marktzeitung, die den ethischen, moralischen und ideellen Grundsätzen des TTG widersprechen, werden zurückgewiesen.
(10) Die TTG - Leitung ist befugt und berechtigt im Sinne einer ordentlichen Geschäftsführung Handlungsanweisungen zur Organisation, Verwaltung und Durchführung der Vereinsarbeit besondere Regelungen festzulegen, die für alle Mitglieder bindend sind.
(11) Die TTG - Leitung ist verpflichtet auf der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten einen Rechenschaftsbericht, einen Tauschbericht und einen Kassenbericht schriftlich vorzulegen und kann nach Vorlage der Berichte die Entlastung auf der Mitgliederversammlung beantragen. Die Entlastung ist schriftlich zu protokollieren.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Vorschläge zu Satzungs-, Zweckänderungen und zur Auflösung des Talentetausch-Region Grafing (TTG) sind der TTG-Leitung schriftlich bis spätestens vier Wochen und den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung der Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, kann schriftlich erfolgen.
(4) Der Verein kann nur durch eine speziell zu diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
(5) Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung den Verein aufzulösen, haben alle Mitglieder unverzüglich ihre Tauschhefte abzugeben. Es darf im Namen des TTG nicht mehr getauscht werden. Alle Konten werden wertlos und ohne Entschädigung auf das Vereinskonto gebucht.
(6) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Organisation zu übertragen, welche dieses ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(7) Um die Kosten einer eventuellen Vereinsauflösung zu decken, wird eine Rückstellung gebildet. Die Tauschkreisleitung überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Rückstellung mit der Mitgliederzahl und den geschätzten Kosten korreliert und hat darüber auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Haftung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
(1)
Der Talentetausch - Region Grafing (TTG) übernimmt keine Verantwortung für den Wert und die Qualität der getauschten Leistungen und Sachen, legt aber großen Wert auf qualifizierte Ausführung und Fairness.
(2) Das Tauschen von Talenten, Fertigkeiten, Kenntnissen, Hilfen, Leistungen und Sachen, sowie dem Leihen von Gegenständen des täglichen Bedarfs, erfolgt grundsätzlich immer im gegenseitigen Einverständnis über Umfang und Zeitwert zwischen den Tauschpartnern. Beim Tauschen gibt es keine Haftung, Gewährleistung, Garantie oder Rückgaberecht. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine private Haftpflichtversicherung.
(3) Gem. BGB § 31 ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(4) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften gem. BGB § 31a gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast.
(5) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz (4) einem anderen Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
(6) Sind Vereinsmitglieder gem. BGB § 31b unentgeltlich für den Verein tätig, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Absatz (4) Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Sind Vereinsmitglieder einem anderen Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich verursacht haben.

§ 12 Solidarkonto
Jeder kann einmal in Schwierigkeiten kommen. Die TTG - Leitung richtet ein Solidarkonto ein, das durch freiwillige Spenden getragen wird. Auf begründeten Antrag und nach Bewilligung durch die TTG - Leitung können TTG - Mitglieder dieses Konto in Anspruch nehmen. Der TTG ist aber keine dauerhafte soziale Dienstleistungsorganisation.

§ 13 Datenschutz
(1)
Der Schutz der persönlichen Daten der Mitglieder im Talentetausch - Region Grafing ist für die TTG - Leitung verpflichtend. Näheres dazu siehe: Aktuelle Datenschutzerklärung des TTG. (2) Der TTG erhebt mit dem Beitritt personenbezogene Daten, die für den Vereinszweck erforderlich sind. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Beim Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Jahresende der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
(4) Für Vereinschroniken wird das Verfahren der Pseudonymisierung angewendet, die es den zukünftigen TTG - Leitungen gestattet, die Vereins- und Tauschentwicklung historisch aufzubereiten und so für spätere Generationen zu erhalten.
(5) Die TTG - Mitglieder sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten der TTG - Mitglieder und der Teilnehmer aus anderen Tauschkreisen ausschließlich nur zum internen Vereinszweck des Tauschens und der Verbreitung von Vereinsinformationen zu nutzen. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht an tauschkreisfremde Dritte weiter gegeben und / oder zu Werbezwecken genutzt werden.


Alle TTG-Mitglieder handeln in eigener Verantwortung und im Vertrauen auf die Verbindlichkeit unserer Satzung und den Teilnehmerregeln.

Stand 18.03.2023