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Zeitpunkte bei Gruppenveranstaltungen, Kursen, Seminaren, etc.

Die Tauschkreisleitung begrüßt es, wenn Tauschkreisteilnehmer*Innen ihre Erfahrungen und Erkenntnisse an andere Mitglieder im Tauschkreis weitergeben. Die Tauschkreise in der Region haben sich schon vor vielen Jahren bei einem Umlandtreffen darauf geeinigt, wie solche „privaten“ Veranstaltungen in Zeitpunkten abgerechnet werden können und diese Regelung findet sich daher auch schon seit dieser Zeit in unseren Tauschregeln wieder.

2. Verrechnungseinheiten
Bei Gruppenveranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen etc. hat der Veranstalter/Seminarleiter ausschließlich Anspruch auf die Erstattung seiner effektiv aufgewendeten Zeit = Seminardauer zuzüglich eventuell erforderlicher Vorbereitungszeit, die im Vorfeld bekannt zu geben ist. Die Teilnehmer der Veranstaltung vergüten den gesamten Zeitaufwand dann anteilig in Zeitpunkten.

Die Tauschkreise begründeten dies schon damals damit, dass es ja auch nicht gerecht sein kann, dass ein Tauschkreisteilnehmer für seinen zweistündigen Vortrag vor 10 Teilnehmern dann 400 Zeitpunkte bekommen würde, wohin gegen ein anderer Tauschkreisteilnehmer für 400 Zeitpunkte schließlich 20 Stunden Rasenmähen, Kelleraufräumen, Kinderbetreuen, etc. pp. erbringen müsste.

Grundsätzlich gibt es natürlich im Tauschkreis immer auch die Möglichkeit, das Angebot für solche Veranstaltungen kostenfrei anzubieten und auf der Veranstaltung dann die Wertschätzung in Form einer freiwilligen Spende in Zeitpunkten entgegen zu nehmen.

Gewerbliche, kommerzielle oder steuerrelevante Veranstaltungen, Seminare, Kurse, etc. pp. im Tauschkreis gegen „Umrechnung in Zeitpunkte“ anzubieten ist satzungsgemäß grundsätzlich untersagt und das aus gutem Grund. In der Präambel unser Satzung heißt es dazu: „Wir verstehen uns als Verein für organisierte Nachbarschaftshilfe. Der Begriff: „Nachbarschaftshilfe“ bedeutet aber im Steuerecht, dass die Tätigkeit in unmittelbarer Nachbarschaft oder im Rahmen eines Vereins aber in jedem Fall immer ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen muss und das Steuerrecht unterstellt dabei jedem gewerblichen, kommerziell, selbstständig Tätigen Veranstalter dann auch, dass er bei seinen Veranstaltungen immer auch eine materielle oder immaterielle Gewinnerzielungsabsicht hat. Sollte er übrigens auch, denn ansonsten macht er sein Gewerbe nicht allzu lange. Gemäß Steuerrecht gilt bei gewerblichen, kommerziellen oder steuerrelevante Veranstaltungen, Seminare, Kurse, etc. pp. immer der Tatbestand der Gewinnerzielungsabsicht, egal ob der Veranstalter bei diesen steuerrelevanten Veranstaltungen dann auch wirklich einen realen Gewinn in Euros erzielt, weil bei jedem Gewerbetreibenden sich ja auch Verluste aus solchen Veranstaltungen steuermindernd auswirken können.

Grundsätzlich gibt es natürlich im Tauschkreis immer auch hier die Möglichkeit, noch freie Plätze in einem gewerblichen, kommerziellen oder steuerrelevanten Seminar an Tauschkreisteilnehmer zu verschenken und dann die Wertschätzung dafür in Form eines freiwilligen Geschenks in Zeitpunkten entgegen zu nehmen.

 

Stand 14.07.2020